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Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) Teaser DE

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM): Der CO2-Preis für importierte Waren

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine wegweisende Initiative der Europäischen Union. Letztere hat im Vergleich zu vielen anderen Teilen der Welt ambitionierte Klimaschutzziele und hat sich dazu verpflichtet, bis 2050 klimaneutral zu werden, um dem Klimawandel entgegenzuwirken. Doch Klimaschutz kostet Geld. Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen verlangen von den Unternehmen innerhalb der EU hohe Investitionen. Für jede emittierte Tonne CO2 müssen sie CO2-Emissionszertifikate innerhalb des EU-Emissionshandelssystems erwerben. Die Folgen für die europäische Industrie lassen sich unschwer ausmalen: Ihre Produkte verteuern sich – ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Waren aus Ländern, die sich weniger in Sachen Klimaschutz engagieren. Als logische Konsequenz droht die Verlagerung der Unternehmensstandort in Länder außerhalb der EU.

Hier kommt das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) ins Spiel – die vielfach durch die Presse gegangene CO2-Bepreisung für importierte Waren. Unter diesem System erhebt die EU eine CO2-Abgabe auf die Einfuhr bestimmter Waren, die aus weniger klimafreundlichen Ländern stammen. Das Umweltbundesamt bringt es auf den Punkt: „Mit dem CBAM soll sichergestellt werden, dass für die Treibhausgasemissionen bestimmter importierter Güter der gleiche Kohlenstoffpreis gezahlt wird, wie im Europäischen Emissionshandelssystem.“ Mit CBAM verbindet die EU noch eine weitere Hoffnung: Es könnte Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU zur Dekarbonisierung ermutigen.

Noch fallen nicht alle Branchen unter das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM. Derzeit gilt der Mechanismus für direkte herstellungsbedingte (graue) Emissionen der Industrien Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Aluminium, Wasserstoff und Strom. Bei Strom, Zement und Düngemitteln müssen auch die indirekten Emissionen erfasst werden. Die Ausweitung auf weitere Warenkreise wie beispielsweise Polymere und organische Chemikalien prüft die EU bis 2026.

Los geht es mit CBAM bereits jetzt, im Oktober 2023. Damit startet ein Übergangszeitraum ohne finanzielle Verpflichtungen und mit vereinfachten Berichtspflichten. Ab 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate erwerben und vorlegen, die den grauen Emissionen der importierten Waren entsprechen. Das geht nicht ohne Bürokratie: Importeure benötigen ab dem 1. Januar 2026 eine Genehmigung als CBAM-Anmelder für die Einfuhr von CBAM-Waren in die EU. Diese Genehmigung müssen sie bei der EU beantragen.

Grundlage für die Genehmigung ist die CBAM-Erklärung, in der Importeure ihre Treibhausgasemissionen darstellen. Die Erklärung beinhaltet:

  • Gesamtmenge jeder im vergangenen Jahr eingeführten Warenart in Tonnen und bei Strom in Megawattstunden (MWh).
  • Die gesamten grauen Emissionen dieser Waren in Tonnen CO2e‑Emissionen pro Tonne Ware und bei Strom in Tonnen CO2e‑Emissionen pro erzeugter MWh.
  • Angabe des im Herkunftsland gezahlten CO2-Preises auf graue Emissionen bezogen auf die importierte Warenmenge. Dieser Preis wird auf die CBAM-Zertifikate angerechnet.
  • Eine Kopie der von akkreditierten Prüfern erstellten Prüfberichte.

 

Jeder CBAM-Importeur muss bis zum 31. Dezember 2025 die Zulassung als autorisierter CBAM-Anmelder beantragt haben. Nicht zugelassene CBAM-Anmelder werden vom Import ihrer Waren in die EU ausgeschlossen. Ab 2027 müssen Unternehmen, erstmals zum 31. Mai 2027, eine CBAM-Erklärung vorlegen. Diese umfasst die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs.

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