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Echte Rezyklate

Echte Rezyklate – Definition und Begriffe

Ohne Abfall gibt es auch kein Rezyklat! Denn: Die deutsche Gesetzgebung definierte im Jahr 2020 den Begriff Rezyklat als „sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.“ Kunststoffabfälle entstehen in diesem Sinne einerseits beispielsweise durch entsorgte Verpackungsfolien, Becher, Behälter – die sogenannten Post Consumer Abfälle. Auf der anderen Seite fallen aber auch in industriellen Prozessen Kunststoffabfälle an – die Post Industrial Abfälle.

Doch wann ist ein Kunststoff im rechtlichen Sinne eigentlich Abfall? Da legt sich die Justiz fest: Abfall ist Kunststoff dann, wenn sein Besitzer sich dieses Kunststoffes entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der sogenannte „Entledigungswille“ ist das Schlüsselwort. Und nur wenn dieser vorliegt, kann aus dem Abfall wieder recycelter Kunststoff werden.

Hier kommt ENNEATECH ins Spiel. Das Unternehmen kauft Reste aus der Faser- und Garnherstellung, Filamente, Seile und Gurte, deren sich die Faserhersteller entledigen wollen. Statt auf der Deponie oder in der Müllverbrennungsanlage landen die Fasern in den Hallen von ENNEATECH. Damit ist das Unternehmen nicht nur ein Kunststoffverarbeiter, sondern auch ein Entsorgungsfachbetrieb. Hier verwandeln sich die Faserabfälle in qualitativ hochwertige PA-Rezyklate und Compounds. Dazu werden die Faserreste zunächst analysiert, zerkleinert und in mehreren Extrusionslinien regranuliert. Damit durchlaufen sie ein Recyclingverfahren in Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt sind. Laut Definition handelt es sich dabei um Anlagen für ein „Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden und im Anschluss zu ihrem ursprünglichen Zweck oder andere Zwecke eingesetzt werden.“ Im Klartext heißt das: Die PA-Rezyklate und Compounds von Enneatech nutzen Kunststoffverarbeiter, um daraus wieder Bauteile für die Automobilindustrie, den Bau oder andere Branche herzustellen.

Der unschlagbare Vorteil echter Rezyklate ist ihr CO2-Footprint. Das Polyamid als Ausgangsstoff ist dank der Faserreste bereits vorhanden, muss nicht mehr energieintensiv aus fossilen Rohstoffen hergestellt werden. De facto ist der CO2-Footprint der ENNEATECH-Rezyklate schon heute um 96 Prozent besser als der von Neuware. Für jeden Kunden lässt sich der CO2-Ausstoß seines Produktes genau beziffern – ein großer Vorteil für all jene, die auf dem Weg zur Klimaneutralität sind.

Abfall oder doch eher Nebenprodukt?

Abfall ist nicht zu verwechseln mit einem Nebenprodukt. Laut Gesetzgeber handelt es sich dann um ein Nebenprodukt, wenn es bei einem Herstellungsverfahren anfällt, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses (Neben)Produktes gerichtet ist. Das kann beispielsweise der Randbeschnitt bei einer Folienextrusion sein. Zweck der Extrusion ist die Herstellung der Folie, nicht die des Beschnitts. Letzteren sammeln die Betriebe, vermahlen diesen und führen das Nebenprodukt Randbeschnitt wieder dem Extruder zu. Laut § 4 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz handelt es sich unter folgenden Voraussetzungen um ein Nebenprodukt:

  1. Das Nebenprodukt wird weiterverwendet und
  2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung ist dafür nicht erforderlich.
  3. Das Material wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt.
  4. Die weitere Verwendung ist rechtmäßig.

Ein komplexeres Beispiel für ein Nebenprodukt aus der Handreichung „Recycelte Kunststoffe in der Produktion“ von GKV, BDE und BVSE

Bei der Herstellung eines Bauteils aus Kunststoff ist eine direkte Verwendung des Produktionsrückstands in ein- und demselben Verfahren nicht möglich. Der Rückstand muss zunächst durch das Unternehmen selbst oder einen Dritten gemahlen oder zerkleinert werden, bevor er wieder in derselben Anlage, in der das Hauptprodukt hergestellt wurde, weiterverarbeitet werden kann. Das Mahlen oder Zerkleinern des Materials ist ein „normales industrielles Verfahren“, auch wenn es durch einen Dritten erfolgt. Treffen auch die weiteren Voraussetzungen des §4 KrWG zu, handelt es sich um ein Nebenprodukt und nicht um Abfall und damit auch nicht um den Einsatz von Rezyklat.

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